Elternzeit - ein Rechtsanspruch

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Elternzeit - ein Rechtsanspruch

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, bis zum Ende des dritten Lebensjahres ihres Kindes und unabhängig von der Betriebsgröße einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

D.h. der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht verweigern und der Anspruch gilt sowohl für Mütter als auch für Väter. Insgesamt darf die Elternzeit pro Elternteil auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden - wobei der einmal beantragte Zeitraum bindend ist und nachträgliche Verlängerungen oder Verkürzungen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich sind. Ein Jahr der Elternzeit kann - ebenfalls mit Zustimmung des Arbeitgebers - auch zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, wobei neue Arbeitgeber nach einem Arbeitgeberwechsel nicht an die früheren Vereinbarungen gebunden sind.

Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, ob der Vater oder die Mutter Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen, denn wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate im Unternehmen tätig ist. Damit heißt Elternzeit nicht auch automatisch berufliche Auszeit! Konkret bedeutet das, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen können und bis zu 30 Wochenstunden pro Person arbeiten können.

Für Mütter wie Väter beträgt die Frist, innerhalb derer die Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden ist, sieben Wochen vor deren Beginn. Kündigungsschutz besteht mit Beginn der achten Woche vor Beginn der zu beantragenden Elternzeit. Wenn Väter z.B. direkt nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit gehen wollen, müssen sie ihren Anspruch - aus Gründen des Kündigungsschutzes - innerhalb der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin ihres Kindes bei ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Wenn der errechnete und der tatsächliche Geburtstermin voneinander abweichen, kann es zu entsprechenden Verschiebungen kommen, über die Sie sich mit Ihrer Elterngeldstelle beraten sollten.

Nach dem Ende der Elternzeit lebt die alte, vor der Elternzeit geltende Arbeitszeit, automatisch wieder auf.

Zufriedene Väter sind ein Gewinn für´s Unternehmen!

Auch wenn einer großen betriebswirtschaftlichen Studie der Prognos AG zufolge viele Unternehmen langfristig von familienfreundlichen Maßnahmen auch für Väter profitieren, tun sich viele Arbeitgeber nach wie vor schwer, Müttern und Vätern Elternzeit ohne berufliche Benachteiligungen einzuräumen und auch die Gewinne, die darin für ihr Unternehmen liegen, wahrzunehmen.

Wenn Sie erwägen, in Elternzeit zu gehen und das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, machen Sie ihm auch deutlich, welche Vorteile Ihre bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Ihren Arbeitgeber an Chancen birgt:

So kann Elternzeit mit flexibleren Arbeitszeitlösungen und einer väterfreundlichen Firmenkultur zu individuellen Lösungen beitragen, an denen beide Seiten gewinnen: Mitarbeiter und Unternehmen.

Bevor Sie Ihrem Vorgesetzten oder Chef Ihr Anliegen vortragen, in Elternzeit zu gehen, holen Sie sich vorab auch die Unterstützung des Betriebsrats. Er wird Ihnen auch sagen können, ob es in Ihrem Unternehmen bereits "Vorreiter" gab, die in Elternzeit waren. Er kann Ihnen helfen, sich auf das Gespräch vorzubereiten und gegebenenfalls im Konfliktfall vermitteln.

Weitere Informationen zu Elternzeit und Elterngeld finden Sie hier.

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