In einem Urteil hat das LAG Hamm die von einem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines Mitarbeiters wegen "Leistungsverweigerung" für nichtig erklärt, da ein "entgegenstehendes Hindernis", das zur vorübergehenden Arbeitsunterbrechung führte, in der akuten Betreuung der Kinder des Mitarbeiters lag.
Im zu verhandelnden Fall hatte der Mitarbeiter zwei Kinder im Alter von 11 Monaten bzw. 5 Jahren zu betreuen, um die sich sonst seine Ehefrau kümmerte. Diese war jedoch hochschwanger; überdies war die Schwangerschaft mit Komplikationen verbunden und der tatsächliche Geburtstermin für das dritte Kind war 18 Tage nach dem vorgesehenen Termin. Da die Ehefrau des Mitarbeiters zeitweilig stationär in einem Krankenhaus betreut wurde, übernahm der werdende Vater die Kinderbetreuung. Die Erforderlichkeit einer solchen Betreuung von Kindern kann - so das Gericht - als "entgegenstehendes Hindernis" zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigen. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter dann eine Weiterarbeit nicht zumuten.
Ausschlaggebend für das Urteil ist auch, dass sich der (werdende) Vater in einer solchen Situation nicht auf eine Fremdbetreuung verweisen lassen muss. Er muss auch nicht die Unmöglichkeit einer Fremdbetreuung darlegen. Vielmehr liegt bis zu einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt, der zur Herstellung der familiären Normalität erforderlich ist, ein "entgegenstehendes Hindernis" im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB in der persönlichen Sphäre des Vaters vor.
Die ausführliche Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.