Da freut man sich womöglich am Sonntagabend auf die Arbeit am Montag, doch ein Griff an die Stirn des Kindes, das überhaupt so matt wirkt, zeigt: aufsteigendes Fieber! Das Kind ist krank. Wer bleibt zu Hause?
Grundsätzlich können Vater wie Mutter die Möglichkeit in Anspruch nehmen, sich um die Betreuung des erkrankten Kindes zu kümmern. Dazu stehen ihnen pro Jahr und Kind zehn freie Arbeitstage zur Verfügung – es sei denn, das Kind ist älter als zwölf Jahre. Auch muss gegeben sein, dass es keine anderen im Haushalt lebenden Personen gibt, wie der nicht berufstätige Partner oder die Oma. Verwandte oder gar Nachbarn können allerdings nicht für die Betreuung des Kindes herangezogen werden.
Bei alleinerziehenden Väter (und Müttern) verdoppelt sich die Zeit auf 20 freie Arbeitstage je Kind.
Egal jedoch, wie viele Kinder man hat: die Quote von je 25 freien Arbeitstagen für Väter und Mütter und 50 Tagen bei Alleinerziehenden darf nicht überschritten werden. Danach besteht kein Rechtsanspruch mehr auf freie Arbeitstage gegenüber dem Arbeitgeber. Von nun an muss mit diesem verhandelt werden, welche Möglichkeiten der weiteren Betreuung erkrankter Kinder gegeben sind und was sich eventuell dazu im Tarifvertrag findet (etwa die Möglichkeit des unbezahlten Urlaubs).
Unerlässlich ist, dass das Kind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nur dann gibt es den maximal fünfzigtägigen Anspruch auf freie Tage gegenüber dem Arbeitgeber und der Anspruch auf Zahlung des Kinderkrankengeld. Ist das Kind privat versichert, gelten die Bestimmungen der dann zuständigen Privaten Krankenkasse.
Dass und wie lange eine elterliche/väterliche Betreuung nötig ist, wird durch den Kinderarzt bescheinigt. Dabei erhält der versorgende Elternteil/Vater im Rahmen der 50-Tage-Quote das so genannte Kinderkrankengeld, das 70 Prozent vom Brutto-Entgelt, aber nicht mehr als 90 Prozent vom Netto-Entgelt beträgt. Keinesfalls kann diese Zeit vom Urlaub abgezogen oder mit eventuellen Überstunden verrechnet werden.
Auch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass während dieser Zeit womöglich Abends nachgearbeitet wird. Also nicht im Schein der Taschenlampe irgendwo ein Mäuerchen hochziehen oder per E-Mail gesendete Arbeiten am Wochenende erledigen.
Auch für den Vater selbst ist gesorgt: Ist das Kind noch keine zwölf Jahre alt und erkrankt er selbst längerfristig - wobei er noch die sogenannte "haushaltsführende Person" ist - kann er bei seiner Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Im Mittelpunkt steht dabei die Versorgung des Kindes vom in die Schule bringen bis, falls notwendig, zum Abendbrot - und nicht der Gang zur Bücherhalle, damit Vater was zu lesen hat. Je nach Krankenkasse gelten unterschiedliche Fristen, ab welchem Krankheitstag genau diese Möglichkeit besteht. Auch ist ein jeweils unterschiedlich hoher Eigenanteil zu zahlen.