Nur eine Minderheit der Väter arbeitet bei uns in Teilzeit. Damit sich dies ändert und damit sich so mehr Väter aktiv an der Kinderbetreuung beteiligen können, hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit formuliert.
Zunächst gilt: Ist man mehr als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt, dass in der Regel über mehr als 15 Angestellte verfügt, kann man dort diesen Anspruch geltend machen. Dabei ist der Anspruch mündlich oder schriftlich mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der gewünschten Arbeitszeitreduzierung anzumelden. Es sollte die gewünschte Reduzierung beziehungsweise Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden (etwa pro Tag sechs und nicht mehr acht Stunden). Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn mitteilen, ob er dem Wunsch entspricht oder nicht.
Ablehnen kann der Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiter nach Teilzeit, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Diese können sein: der Arbeitsablauf eines Unternehmens ist nicht mehr gewährleistet, die Sicherheit im Betrieb ist nicht mehr garantiert oder es entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten. Jeder Grund muss plausibel belegt werden können.
Vorgesehen ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in einem Konsens orientierten Gespräch einigen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, über freie oder frei werdende Teilzeitstellen in seinem Unternehmen zu informieren. Einigt man sich nicht auf eine Stundenzahl oder werden die vom Betrieb geäußerten Gründe, die gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen würden, vom Teilzeitsuchenden nicht akzeptiert, muss gegebenenfalls das nächst zuständige Arbeitsgericht den Fall entscheiden.
Der Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeit rechtfertigt in keinem Fall eine Kündigung.
Wichtig: Es gilt das Verbot der Diskriminierung. Ist es etwa im Unternehmen üblich, dass Frauen in Teilzeit arbeiten, kann Männern dies nicht verwehrt werden.
Wichtig auch: Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht schlechter gestellt oder gar schlechter behandelt werden wie vollzeitbeschäftigte. Dies gilt etwa für die Teilnahme an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen oder bei der Berücksichtigung bei anstehenden Beförderungen.
Recht haben und dieses Recht durchsetzen, sind gelegentlich zwei Paar Schuhe. Ahnt oder befürchtet man, dass der Wunsch auf Teilzeit schon mental auf wenig Gegenliebe stoßen wird, empfiehlt sich vorher ein Gespräch mit dem Betriebsrat (so weit vorhanden und so weit nicht der reinen Arbeit verpflichtet). Ebenso können örtliche Männerbüros oder Väterzentren zur Beratung sowohl in juristischen Detailfragen wie auch zur Entwicklung einer persönlichen Strategie ("Wie soll ich das bloß ansprechen, mein Chef brüllt gleich immer, wenn ihm was nicht passt ...)" genutzt werden. Ein Tipp: Auch wenn der Arbeitnehmer dazu nicht verpflichtet ist, sollte er seinerseits Vorschläge unterbreiten können, wie die von ihm bisher geleistete Arbeit in Zukunft organisatorisch neu verteilt und damit bewältigt werden kann.
Nicht unwichtig: So weit möglich, sollte man die unmittelbaren Kollegen, die von einer Neuaufteilung der zu leistenden Arbeit betroffen sein werden, umsichtig in seine Teilzeitpläne einweihen. Missliebige Kollegen vor Ort haben sehr viel Macht!
Schauen sollte man, welche Art der Reduzierung einmal wirklich neuen Freiraum für familiäre Aktivitäten verschafft. So gibt es neben der reinen Reduzierung der Tages- beziehungsweise Wochenarbeitszeit folgende Möglichkeiten:
Eine Falle lauert zuweilen in der Praxis, zwar Teilzeit zu gewähren, nicht aber das zu absolvierende Arbeitspensum zu reduzieren. Da arbeitet man also etwa statt 38,5 Stunden nun 30 Stunden, hat jedoch das gleiche Pensum bei nun auch geringerer Bezahlung zu bewältigen. Hier empfiehlt es sich bei der Vereinbarung der Stundenreduzierung konkret abzusprechen, was auch an Arbeit von nun an wegfällt; eventuell ist in der Arbeitsplatzbeschreibung schriftlich festzuhalten, welche Aufgabenbereiche künftig nicht mehr übernommen werden.
Info: