Getrennt lebende Väter, die regelmäßigen, längeren Umgang mit ihrem Kind pflegen, haften gegenüber dem Sozialhilfeträger nach den gleichen Grundsätzen wie die Mütter, bei denen die Kinder vorwiegend leben. Das entschied Ende 2010 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Mit seinem Urteil von Oktober 2010 hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr die rechtliche Position von Vätern gestärkt. Diesmal ging es um die Frage, inwieweit getrennt lebende Väter für die Folgen eines Unfalls des Kindes während seines zeitweisen Aufenthalts beim Vater haften müssen. In dem Beschluss stellte das Gericht fest, dass außer bei einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht getrennt lebende Väter gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht für Folgen eines Unfalls haften.
Im verhandelten Fall erlitt ein Kind in Bayern während eines Wochenendbesuchs bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater einen schweren Unfall. Der nichteheliche, damals einjährige Junge war einige Minuten unbeaufsichtigt und fiel in eine ungesicherte Regentonne. Nachdem er etwa zehn Minuten unter Wasser war, konnte er wiederbelebt werden, erlitt jedoch äußerst schwere Schäden. Der Sozialhilfeträger, der für das Kind Sozialhilfeleistungen erbringt, verklagte den Vater auf Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Dabei ging er davon aus, dass der getrennt lebende Vater zum Unfallzeitpunkt nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Sohn lebte und deswegen nach strengeren Maßstäben haftet als die Mutter, zu deren Haushalt das Kind gehörte. Da das zuständige Landgericht Memmingen Zweifel daran hatte, ob diese unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe grundrechtskonform seien, legte es dieser Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Laut Gesetz müssen Eltern, die mit ihrem Kind in einer "häuslichen Gemeinschaft" leben, nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzen. Das Bundesverfassungsgericht sieht zwischen dem getrennt lebenden Vater und dem geschädigten Kind ebenfalls eine "haftungsprivilegierende häusliche Gemeinschaft". Dies ist dann der Fall, wenn der getrennt lebende Elternteil Verantwortung für das Kind übernimmt und regelmäßigen, längeren Umgang mit dem Kind pflegt. Dadurch sei das Kind "zeitweise auch in seinen Haushalt integriert", erklärt das Gericht.
Der Erste Senat in Karlsruhe wies den Fall an das Landgericht Memmingen zurück: Wenn die Frage einer häuslichen Gemeinschaft in diesem konkreten Fall zu bejahen ist, ist nun zu prüfen, ob der Vater seiner Aufsichtspflicht unzureichend nachgekommen ist und grob fahrlässig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass der Umfang der Aufsichtspflicht je nach Sachlage stark variieren könne. Auch bei Kleinkindern sei nicht in jedem Fall eine permanente Beobachtung 'auf Schritt und Tritt' zu verlangen, meinen die Karlsruher Richter.
(vaeter.nrw.de, 21.04.2011)
Foto: Maryline Weynand / pixelio.de
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - AZ: 1 BvL 14/09 - Beschluss vom 12. Oktober 2010
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