In einer Entscheidung vom 15. September 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem mutmaßlichen Vater Schmerzensgeld zugesprochen. Dieser hatte vor deutschen Gerichten erfolglos versucht, ein Umgangsrecht und regelmäßige Informationen über ein Kind zu bekommen, das vermutlich aus seiner Beziehung mit einer verheirateten Frau hervorgegangen ist. Da er damit scheiterte, legte er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof ein.
Der mutmaßliche Vater – nachfolgend Beschwerdeführer genannt – hatte eine etwa einjährige Beziehung zu einer verheirateten Frau, die in dieser Zeit schwanger wurde. Die Schwangerschaft war von beiden geplant gewesen. Der Beschwerdeführer begleitete sie zu mehreren ärztlichen Untersuchungen und erkannte schon vor der Geburt die Vaterschaft an. Noch bevor das Kind geboren wurde, kehrte die Frau zu ihrem Ehemann zurück. Das Ehepaar hält es für möglich, dass der Beschwerdeführer Vater des inzwischen siebenjährigen Jungen ist, möchte das aber im Interesse des Familienfriedens nicht feststellen lassen.
Die deutschen Gerichte hatten die Anträge des Beschwerdeführers auf ein Umgangsrecht und regelmäßige Informationen durchweg abgelehnt: Rechtlich ist er nicht sein Vater, da das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren ist und der Ehemann der Mutter daher juristisch der Vater ist. Die Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers ging daher ins Leere. Der Wunsch des Beschwerdeführers, für das Kind Verantwortung zu tragen und eine Beziehung zu ihm aufzubauen, reicht nach Ansicht der deutschen Gerichte nicht aus, um sich auf den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie berufen zu können, da zwischen ihm und dem Kind nie eine „sozial-familiäre Beziehung“ bestanden habe.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dagegen hob hervor, dass die Schwangerschaft von dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes geplant gewesen war und dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt Anteil an der Schwangerschaft und dem gemeinsamen Kind gezeigt hatte. Der Gerichtshof schloss daher nicht aus, dass der Beschwerdeführer sich auf den Schutz der Familie berufen könne, wie ihn die Europäische Menschenrechtskonvention verbrieft. Außerdem stellte er den Schutz des Kindeswohls in den Vordergrund: Die deutschen Gerichte hätten prüfen müssen, ob ein Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nicht doch dem Kindeswohl gedient hätte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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(vaeter.nrw.de, 04.10.2011)
Links:
"German courts should have considered child’s best interest when deciding about access rights of presumed biological father", Presse-Information des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15.09.2011 (englischsprachig) zum Download
vaeter.nrw.de:
Sorgerecht: Europäischer Gerichtshof bemängelt Benachteiligung eines ledigen Vaters