Seit dem 1. September 2009 gelten wichtige Änderungen im Familienrecht. Ziele der Reformen sind eine gerechtere Vermögensverteilung im Scheidungsfall, eine Modernisierung des Verfahrensrechts in allen Familiensachen und eine verstärkte Einbeziehung der von einer Trennung der Eltern betroffenen Kinder. Vaeter-nrw informiert über die Änderungen im Einzelnen.
Die Änderungen im Familienrecht betreffen den Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei Scheidung, das Vormundschaftsrecht und das Verfahrensrecht in Familiensachen. Die einzelnen Änderungen im Überblick:
Versorgungsausgleich
Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Vorrangig kommt es nun zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" und damit einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger erhält.
Zugewinnausgleich
Der Grundsatz des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung wird in Zukunft durch verschiedene Maßnahmen erschwert. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.
Verfahrensrecht in Familiensachen
Die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine einzige Verfahrensordnung fasst nun das gerichtliche Verfahren in Familiensachen, zum Beispiel in Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlassangelegenheiten übersichtlich zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Die Aufgaben des nun aufgelösten Vormundschaftsgerichts übernehmen das Familiengericht und das Betreuungsgericht.
Familienrechtliche Streitigkeiten, die Kinder betreffen, insbesondere Verfahren über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Über 14-jährige Kinder können sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. Überdies wird die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren erweitert, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.
Mütter und Väter, die sich scheiden lassen wollen, müssen im Scheidungsantrag künftig angeben, ob sie sich mit dem anderen Elternteil über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, die künftigen Lebensumstände der Kinder vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu klären.
(Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de)