Die Geburt eines Kindes bringt verschiedene finanzielle Aspekte mit sich. Der zweite Teil der Checkliste gibt einen Überblick über häufig gestellte Fragen.
Hier die Aufgaben im Überblick. FAQ Teil 2 sind in diesem Beitrag ausführlich beschrieben.
Beim Finanzamt:
Bei der Familienkasse:
Beim Arbeitgeber:
Bei der Elterngeldstelle:
Bei der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherungsgesellschaft:
Beim Jugendamt:
Beim Standesamt:
Beim Einwohnermeldeamt:
Wie ändere ich die Lohnsteuerkarte?
Mit der Geburt des Kindes ändern sich auch die Steuermerkmale. Für jedes Kind erhalten die Eltern einen Kinderfreibetrag. Grundsätzlich steht jedem Elternteil "sein eigener, halber" Freibetrag zu. Auf der Lohnsteuerkarte wird deshalb regelmäßig die Kinderfreibetragszahl 0,5 eingetragen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung von verheirateten Eltern sind die beiden hälftigen Freibeträge zu einem "vollen" Gesamtbetrag zusammengerechnet. Wählen die verheirateten Eltern die Lohnsteuerklassen IV, erhalten sie beide die Kinderfreibetragszahl 0,5. Das gilt auch für die Wahl der Lohnsteuerklassen IV mit Faktor. Seit 2010 können Ehepaare die steuermindernde Wirkung des Ehegatten-Splittings im laufenden Kalenderjahr über die Wahl eines sogenannten Faktors - als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V - nutzen. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V sehr genau angenähert. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden.
Wählen die Eheleute die Steuerklassenkombination III/V, erhält der Elternteil in der Steuerklasse III den Kinderfreibetrag voll zugerechnet und den Zähler 1 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Der Eintrag des Kindes auf die Lohnsteuerkarte wirkt sich allerdings nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) aus, hat aber keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Auch führen die eingetragenen Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht automatisch zur Zahlung des Kindergeldes. Das Kindergeld muss gesondert bei der Familienkasse beantragt werden.
Die Eintragung des Kindes und die Änderung der Steuerklasse z. B. bei Ehegatten von der Kombination IV/IV auf III/V und umgekehrt dürfen nur vom Finanzamt des Wohnortes der Eltern vorgenommen werden.
Wie beantrage ich das Kindergeld?
Das Kindergeld ist spätestens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für ein halbes Jahr gezahlt. Für das erste und zweite Kind gibt es zurzeit je 184 Euro Kindergeld. Für das dritte Kind steigt der Betrag auf 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind erhalten die Eltern 215 Euro pro Monat. Der Antragsvordruck ist bei der Familienkasse oder über die Internetseite der Arbeitsagentur erhältlich. Die zur Beantragung des Kindergeldes vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung muss mitgeschickt werden.
Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst erhalten das Kindergeld von der Kindergeldkasse ihres Arbeitgebers.
Wann und wie melde ich meine Elternzeit an?
Elternzeit ist beim Arbeitgeber mit einer gesetzlichen Frist von sieben Wochen vor Beginn anzumelden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und eine Angabe darüber beinhalten, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit beansprucht wird.
Für Väter, die bereits ab der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen möchten, ist der errechnete Geburtstermin ausschlaggebend. Der Arbeitgeber ist in der Anmeldung zur Elternzeit über den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren.
Vertiefende Informationen zur Gestaltung der Elternzeit bieten die Internetseite www.elterngeld.nrw.de des Landes Nordrhein-Westfalen und die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wo und wie beantrage ich Elterngeld?
Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle am Wohnort der Eltern beantragt werden. Es wird nach Beantragung bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt. Der Elterngeldantrag ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Das gilt nicht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Auf www.elterngeld.nrw.de besteht die Möglichkeit, Elterngeld online zu beantragen (s. rechte Spalte oben). Antragsformulare erhalten Sie bei den Elterngeldstellen. Die für Sie örtlic zuständige Stelle finden Sie auf www.elterngeld.nrw.de, ebenso wie vertiefende Informationen zur Gestaltung des Elterngeldbezuges. Die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet ebenfalls weiterführende Infos.
Was ist bei der Krankenversicherung fürs Kind zu beachten?
Wie das Kind krankenversichert ist, richtet sich nach dem Versichertenstatus der Eltern. Sind die Eltern miteinander verheiratet und beide bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert, wird das Kind beitragsfrei über die so genannte Familienversicherung mitversichert. Sind die Eltern Mitglied bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, so können sie wählen, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert sein soll. Ist der Hauptverdiener oder die Hauptverdienerin der Familie privat versichert und erzielt ein regelmäßiges Jahres-Bruttoeinkommen, das die monatliche Versicherungspflichtgrenze (4.125,00 Euro/Monat = 49.500 Euro/Jahr in 2011) überschreitet, dann ist eine Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen. In diesem Fall muss das Kind privat versichert werden und es wird monatlich ein eigener Beitrag für das Kind fällig.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können die Eltern frei entscheiden, ob das Kind über die Mutter oder den Vater versichert wird. Soll es bei der Krankenkasse oder privaten Versicherung des Vaters aufgenommen werden, wird eine (beglaubigte) Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung benötigt.
Im Falle einer gesetzlichen Versicherung des Kindes ist die Krankenkasse so schnell wie möglich nach der Geburt zunächst telefonisch zu informieren. Sie schickt ein Formular, das auszufüllen und zurückzusenden ist, und benötigt die Geburtsurkunde als Nachweis. In der Regel erhält das Kind nach etwa zwei Wochen eine eigene Versicherungskarte.
Soll das Kind privat versichert werden, können die Eltern unter den Angeboten der Versicherungsgesellschaften im Prinzip frei wählen – es ist aber eine Prüfung der Gesundheit des Kindes erforderlich. Diese entfällt nur, wenn das Neugeborene spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der bestehenden privaten Versicherung eines Elternteils versichert wird. Auch hier ist eine Geburtsurkunde an den Versicherer zu schicken.
Die Beschreibungen für die Aufgaben beim Jugendamt, Standesamt und Einwohnermeldeamt sind Inhalt von FAQ Teil 1.
(vaeter.nrw.de, 03.11.2011)
Links:
vaeter.nrw.de: