Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2010 die aktuelle Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern für verfassungswidrig erklärt: Dass der Vater eines nicht ehelichen Kindes nur mit Zustimmung der Mutter und ohne Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einen Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht hat, bedeute einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des ledigen Vaters.
Das derzeit gültige Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ermöglicht seit dem 1. Juli 1998 ledigen Eltern, unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem gemeinsamen Willen entspricht und beide eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Anderenfalls erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nicht eheliche Kind. Der Vater kann nur dann allein die elterliche Sorge übernehmen, wenn die Mutter zustimmt oder wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie verstirbt. Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgetragung regelmäßig genutzt werden würde und die Zustimmungsverweigerung von Müttern mehrheitlich auf Erwägungen im Sinne des Kindeswohls basierte.
Jetzt erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig. In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vater eines 1998 nicht ehelich geborenen Sohnes. Das Kind lebt bei der Mutter, hatte aber regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Das gemeinsame Sorgerecht hatte die Mutter verweigert. Als ein Umzug der Mutter mit dem Kind anstand, strengte der Vater Klage dagegen an. Nachdem auch vor dem Oberlandesgericht die Beschwerde mit dem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene erforderliche Zustimmung der Mutter zur Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erfolglos geblieben war, ging der Vater vor das Bundesverfassungsgericht.
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die geltende Regelung nur dann vereinbar mit dem Elternrecht des ledigen Vaters sei, wenn sich die Annahmen, dass der Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig gestellt und von Müttern ein gemeinsames Sorgerecht nur im Hinblick auf das Kindeswohl verweigert würde, als richtig erwiese. Dies ist jedoch nicht der Fall. Lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nicht ehelicher Kinder verständigen sich darauf, die elterliche Sorge gemeinsam zu übernehmen. Zudem können neuere empirische Erkenntnisse nicht bestätigen, dass die Zustimmungsverweigerung der Mütter in aller Regel von Gründen getragen ist, die allein der Wahrung des Kindeswohls dienen.
Mit dem aktuellen Beschluss, in dem er das geltende Recht als verfassungswidrig erklärt, da es Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes - "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." - zuwiderlaufe, folgt das Bundesverfassungsgericht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 3. Dezember 2009. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Foto: Jürgen Heimerl / pixelio.de
Links:
vaeter-nrw.de: