Sorgerecht: ein Überblick

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Sorgerecht: ein Überblick

Schild_Erwachsener_Kind_Dieter-Schuetz_pixelio_de_100Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Strittig wird das Sorgerecht häufig im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung der Eltern. Ein neues Urteil verbessert die Position von Vätern nicht ehelicher Kinder in strittigen Sorgerechtsfällen. Vaeter.nrw.de stellt Wissenswertes zum Thema Sorgerecht zusammen.

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 BGB). Die elterliche Sorge umfasst grundsätzlich die drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung:

 

Gemeinsames Sorgerecht: der „Normalfall“

Das Sorgerecht für Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind der Vater und die Mutter nicht miteinander verheiratet, ist dafür eine so genannte Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar nötig. Der Vater kann diese Erklärung erst dann abgeben, wenn seine Vaterschaft auch rechtlich feststeht - etwa weil er sie wirksam anerkannt hat.. Ob die juristischen Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht, spielt für die Ausübung der gemeinsamen Sorge spielt es keine Rolle. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern zum Beispiel mit dritten Personen verheiratet sind.

Ausschluss von der Sorge: Ledige Väter können jetzt dagegen vorgehen

Bei unverheirateten Eltern hat automatisch die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Der Vater erlangte es bislang nur, wenn die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmte. Lehnte die Mutter das ab, hatte der Vater in der Vergangenheit keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Das hat sich mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 geändert. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in der Begründung für die vorläufig Anordnung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neureglung: "Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen."

Gemeinsame Sorge auch nach Trennung oder Scheidung

Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Wohl des Kindes am meisten dient, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Deshalb besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung auch grundsätzlich fort. Zum Beispiel hat der getrennt lebende, sorgeberechtigte Vater ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden, Institutionen oder auch Ärzten. Väter, die im Kindergarten oder in der Schule wissen wollen, wie sich ihr Kind entwickelt, brauchen im Trennungsfall keine besondere Einverständniserklärung der Mutter.

Aberkennung des Sorgerechts

Sind die Eltern nicht in der Lage, zum Wohl des Kindes gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben, ist unter Umständen die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil angezeigt. Das kann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerrüttet und eine Verständigung nicht möglich ist oder wenn in ganz grundlegenden Erziehungsfragen die Meinungen so unterschiedlich sind, dass das Wohl des Kindes hierdurch bedroht ist. Auch die Ausübung von Gewalt oder die Vernachlässigung des Kindes kann zu einer Aberkennung der Sorge führen. Ein einfaches "Ich kann mit dem Vater nicht mehr reden" oder "Die Kommunikation zwischen uns ist so schwierig" reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um der Mutter das Sorgerecht allein zu übertragen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes beeinträchtigen, um der Mutter oder dem Vater das Sorgerecht alleine zuzusprechen.

Wann werden Familiengerichte tätig?

Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes entscheidet über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt, zum Beispiel auf "alleinige elterliche Sorge". Dieser Antrag muss begründet werden. Zunächst wird das Jugendamt oder ein Mediator bzw. eine Mediatorin eingeschaltet, um durch Beratung eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Gelingt das nicht, entscheidet das Familiengericht, das auch das betroffene Kind bzw. die Kinder anhört. Stellt das Gericht fest, dass es nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben kann, dann prüft es, ob es ausreicht, einen Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Denn es kann unter Umständen genügen, nur einen Teil des Sorgerechts aus den Bereichen Vermögens- und Personensorge wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen und es im übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht zu belassen. Ist allerdings das zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern die Ursache für die Sorgerechtsentscheidung, kann eine Teilübertragung das Problem in der Regel nicht lösen. Hat das Jugendamt Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern beide nicht ausreichend in der Lage sind, ihr Kind zu fördern und zu erziehen, prüft das Gericht auch ohne Antrag eines Elternteils, ob beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und ein Vormund bestellt werden muss.

Was vor Gericht zählt

Für seine Sorgerechtsentscheidung versucht das Familiengericht herauszufinden, was dem Kindeswohl am ehesten gerecht wird. Hierbei spielen folgende Überlegungen eine Rolle:

 

Alle diese Kriterien sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Sorgerechtsentscheidung ist keine mathematische Gleichung, bei der jedes Gericht bei gleichem Sachverhalt zum gleichen Ergebnis kommen muss. Das sieht das Gesetz auch so vor, denn das Gericht braucht diesen Spielraum, damit es jedem Einzelfall gerecht werden kann.

Foto: Dieter Schütz / pixelio.de

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