Sorgerecht: Europäischer Gerichtshof bemängelt Benachteiligung eines ledigen Vaters

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Sorgerecht: Europäischer Gerichtshof bemängelt Benachteiligung eines ledigen Vaters

StrassburgII_Burkhard_Fritz_100Der ledige Vater einer 14jährigen Tochter klagte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da ihm das deutsche Recht keine Möglichkeit eröffnet, ohne Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht für die Tochter durchzusetzen. Das Straßburger Gericht gab ihm Recht. Väter nicht ehelicher Kinder dürfen was das Sorgerecht anbetrifft nicht schlechter gestellt werden als Väter mit ehelich geborenen Kindern. Der deutsche Gesetzgeber ist nun gefordert, diese Benachteiligung aufzuheben.

Nach deutschem Recht (Paragraf 1626a BGB) erhält bei unehelichen Kindern automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das bedeutet: Sie kann alle Entscheidungen für das Kind alleine treffen. Will ein Vater das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben, ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern beim Jugendamt oder Notar nötig. Ohne Einwilligung der Mutter kann der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes sein Sorgerecht allerdings nicht ausüben. Im Gegensatz dazu führen Eltern, die das Sorgerecht z.B. aufgrund ehelicher Geburt des Kindes oder späterer Heirat gemeinsam ausgeübt haben, dies auch nach Trennung gemeinsam fort. Noch 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung bestätigt (Urteil vom  29. Januar 2003).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte fest, dass das deutsche Recht Väter nicht ehelicher Kinder benachteiligt und damit gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Es gab damit dem Beschwerdeführer,, einem 45jährigen Vater aus der Nähe von Köln, der seit 2001 um das Sorgerecht für seine Tochter kämpft, Recht. In seinem Urteil führt der EGMR aus, dass es zwar gerechtfertigt sei, bei nichtehelichen Kindern zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge zunächst der Mutter zuzuweisen. Es könne auch triftige Gründe dafür geben, einem nicht verheirateten Vater die Teilhabe am Sorgerecht zu versagen, z.B. wenn Streitigkeiten zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden würden. Dass es jedoch generell zu solchen Problemlagen komme, sei keineswegs erwiesen.

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund dieses Urteils aufgerufen, das hier geltende Recht entsprechend anzupassen. Er war aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 ohnehin verpflichtet zu beobachten, ob sich die diesem Urteil zugrunde liegenden Annahmen in Zukunft auch bestätigen würden. Das Bundesjustizministerium hat daher u.a. beim Deutschen Jugendinstitut ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem der Alltag von Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften untersucht werden soll. Die Ergebnisse sollen Ende des Jahres vorliegen.

Links:

Urteil EGMR

Männerkongress 2010 (Dokumentation)

vaeter-nrw.de: Interview: Thomas Maas zum Sorgerecht für Väter nicht ehelicher Kinder

vaeter-nrw.de: Zahlen, Daten, Fakten: unverheiratete Eltern und nicht eheliche Kinder in Deutschland

Foto: Burkhard Fritz / Fotowettbewerb vaterKINDbilder der Männerarbeit im Institut für Kirche und Gesellschaft der EKvW

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