Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit Mutter und Vater. Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen, stehen in der Verantwortung das Umgangsrecht für das Kind oder die Kinder zu regeln. Vaeter.nrw.de hat Wissenswertes zum Thema Umgangsrecht zusammengestellt.
Das Gesetz sagt: "Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Weiterhin haben auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.
Vertrauensaufbau durch detaillierte Umgangsregelungen
Wie der Umgang gestaltet wird, ist Sache der Eltern. Sie können dazu die Hilfe des Jugendamts oder anderer Institutionen in Anspruch nehmen. Gerade, wenn die Eltern nur schwer miteinander reden können und nur wenig Vertrauen zueinander haben, empfiehlt es sich, die Umgangsvereinbarung detailliert auszuarbeiten, zum Beispiel: An welchem Wochentag, zu welcher genauen Uhrzeit holt der Vater das Kind ab? Darf er in die Wohnung kommen? Wann genau soll das Kind zurückgebracht sein? Was muss dem Kind mitgegeben werden? usw. Ist auf dieser Basis eine verlässliche Umgangspraxis erreicht, können die Eltern versuchen, diese starre Form zu flexibilisieren.
Umgang mit Hilfe des Familiengerichts regeln
Können sich die Eltern über die Regelungen zum Umgang nicht einigen, kann einer der Beteiligten beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Beschwerderecht (§ 60 FamFG). Folgende Kriterien spielen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts eine Rolle:
Wie detailliert die Vorgaben des Gerichts sein müssen, hängt davon ab, ob das Gericht den Eltern im konkreten Fall zutraut, sich innerhalb des von ihm gesetzten Rahmens zu verständigen oder nicht.
Begleiteter Umgang
Hat das Gericht Bedenken, ob das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, allein begegnen kann, ohne sich selbst zu gefährden, kann es einen begleiteten Umgang anordnen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn das Kind zum Beispiel unter Ängsten leidet, die der umgangsberechtigte Elternteil (mit-) verursacht hat, oder wenn Tatsachen auf die Gefahr einer Kindesentführung durch diesen Elternteil hindeuten. Der begleitete Umgang ist immer nur eine Notlösung. Überdies ordnen Familiengerichte auch in den Fällen einen begleiteten Umgang an, in denen ein leiblicher Vater Umgang mit seinem Kind wünscht, um eine Bindung zwischen sich und dem Kind aufzubauen. Begleiteter Umgang heißt, dass Vater und Kind ohne die Mutter - aber zunächst unter Aufsicht einer weiteren Person, in der Regel einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts - miteinander spielen, spazieren gehen etc. Nach durchschnittlich zehn Treffen soll dann der Kontakt eigenständig weiter geführt werden.
Vom Umgang mit den Umgangsregelungen
Oft glaubt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, er habe mit der Umsetzung des Umgangsrechts durch den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin nichts zu tun. Das ist ein Irrtum. Er ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Umgang stören könnte und darüber hinaus verpflichtet, die Durchführung des Umgangsrechts aktiv zu fördern. In der Praxis kommt es vor, dass z.B. die Mutter, bei der das Kind wohnt, den Umgang trotz ausgehandelten Vertrags verweigert oder boykottiert. In diesem Fall ist anzuraten, alle Vorgänge zu dokumentieren, Zeugen zu benennen und beim Jugendamt um Vermittlung zu bitten. Dabei sollte man auf Eile drängen, damit nicht auf Grund langer Bearbeitungszeiten eine Entfremdung eintritt. Kommt hier keine Einigung zustande oder wird sie wieder boykottiert, muss (eventuell erneut) beim Familiengericht ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden. Auch das Gericht wird auf eine gütliche Einigung drängen. Wird die Regelung wieder nicht eingehalten, kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das können Geldbußen, in Einzelfällen aber auch Beugehaft oder der Entzug des Sorgerechts sein.
Umgangskosten nicht steuerlich abziehbar
Grundsätzlich muss der Umgangsberechtigte, in der Regel der Vater, die Kosten für die Kontakte zum Kind tragen. Gerade, wenn die Wohnorte von Vater und Kind weit auseinander liegen, sind die Fahrten ein ganz erheblicher Kostenfaktor - zusätzlich zum Zeitaufwand. Der Bundesfinanzhof hat die Abziehbarkeit von Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Kindesbesuch als außergewöhnliche Belastung verneint. Die Umgangskosten sind zwar zwangsläufig, sie sind aber deswegen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Eine Beschwerde ist diesbezüglich noch immer vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Ein gutes Beispiel aus der Praxis
Vorteile für alle hat es, wenn Anwälte, Richter, forensische Sachverständige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen und der Jugendämter sich vernetzen und regelmäßig an einen Tisch setzen. In Cochem wird eine solche Arbeitsweise praktiziert ("Cochemer Modell"). Ergebnis: in ca. 98 Prozent der Fälle gibt es ein gemeinsames Sorgerecht, ein Umgangsboykott ist fast ausgeschlossen. Kindschaftsverfahren werden innerhalb von zwei Wochen anberaumt. Können die Eltern sich nicht einigen, werden sie zur Beratung geschickt und müssen in kurzer Frist einen Zwischenbericht abliefern. Das Verfahren ruht, bis die Eltern mit professioneller Hilfe eine Regelung für den Umgang gefunden haben. Starre "alle 14 Tage"-Regelungen bleiben die Ausnahme, den Kindern bleiben beide Eltern erhalten.
Foto: Andrea Zachert / pixelio.de
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