Vaterschaftsrecht: Schadensersatzansprüche von Scheinvätern gestärkt

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Vaterschaftsrecht: Schadensersatzansprüche von Scheinvätern gestärkt

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Männern gestärkt, welche in der Vergangenheit Unterhalt für Kinder gezahlt haben, obwohl sie nicht deren leibliche Väter sind. Als unwissentliche "Scheinväter" von so genannten "Kuckucks-Kindern" können sie Regressansprüche nun erstmals selbständig verfolgen. Das Urteil wurde möglich, weil mit der Verabschiedung des neuen Vaterschaftsfeststellungsgesetzes (seit April 2008) mehr Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Im verhandelten Fall zahlte ein Mann aus Niedersachsen jahrelang Unterhalt für drei Kinder - bis sich herausstellte, dass er nicht deren leiblicher Vater ist. Daraufhin fordert er seine Unterhaltsleistungen vom mutmaßlichen biologischen Vater zurück. Die Ehe der Mutter mit dem Scheinvater wurde 2004 nach 15 Jahren geschieden, nachdem in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Familiengericht 2003 rechtskräftig feststellte, dass der Kläger nicht der Vater der drei Kinder ist.

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung des zu Unrecht geleisteten Unterhalts gegen den biologischen Vater (sog. Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 BGB) scheiterte bisher daran, dass die tatsächliche Vaterschaft - nach der bis Ende März 2008 gültigen Rechtslage - nicht gegen den Willen der Mutter und des Erzeugers festgestellt werden konnte; letzterer hatte die drei Vaterschaften nicht anerkannt und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren stets abgelehnt. Kurz: eine Rückzahlungsklage gegen den biologischen Vater war nur möglich, wenn dieser eindeutig als Erzeuger feststand.

Mit dem neuen Gesetz haben sich wesentliche Aspekte zur Verhandlung solcher Konflikte so geändert, dass der BGH eine Feststellung der Vaterschaft wie in dem vorliegenden Fall zulassen kann - nicht zuletzt auch deshalb, weil der Scheinvater andernfalls trotz des an sich bestehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruchs rechtlos gestellt wäre. Diese Rechtlosigkeit ergab sich unter anderem aus dem seit Juli 1998 geltenden Beistandschaftsgesetz, in dessen Zuge die Amtspflegschaft (Interventionsmöglichkeit des Jugendamtes zur Vaterschaftsfeststellung im Interesse des Kindes) abgeschafft wurde, um die Eigenverantwortung nichtehelicher Mütter zu stärken - was faktisch jedoch auch zu einer Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers gegenüber dem Scheinvater führen konnte.

Das Urteil des BGH bedeutet zugleich eine Rückverweisung des Falles an das zuständige Oberlandesgericht, das nun die Vaterschaft des Beklagten klären soll. Anders als früher reichen hier Indizien für die Annahme der biologischen Vaterschaft aus, der Beklagte hat nun umgekehrt zu beweisen, dass er nicht der Vater ist.

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