Vaterschaftsrecht: Väter ohne Trauschein

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Vaterschaftsrecht: Väter ohne Trauschein

Viele Paare entscheiden sich bewusst für ein Zusammenleben ohne Trauschein. Kommt ein Kind hinzu, gilt es einiges zu beachten.

Grundsätzlich unterscheidet das Familienrecht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind. Die Regelungen gelten für alle Kinder unabhängig vom Familienstand der Eltern. Es bestehen dennoch praktische Unterschiede, z.B. die Vaterschaftszuordnung oder auch die elterliche Sorge.

Vaterschaftszuordnung

Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Bei Schwierigkeiten mit der Vaterschaftsfeststellung kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann.

Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu (beispielsweise bei minderjährigen Müttern), bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, das beispielsweise durch einen Amtsvormund vertreten wird. Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel durch einen Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder die Beurkundungsstelle des Jugendamts.

Grundsätzlich ist die Mutter dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Elterliche Sorge

Bei unverheirateten Paaren mit Kind hat die Mutter die alleinige Sorge. Sie kann mit dem Vater die gemeinsame Sorge übernehmen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (zum Beispiel vor dem Jugendamt oder Notar) "Sorgeerklärungen" abgeben. Minderjährige Mütter benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Um die gemeinsame Sorge wieder rückgängig zu machen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig.

Gegen den Willen der Mutter kann ein Vater eine Beteiligung an der Sorge oder ein alleiniges Sorgerecht nicht erzwingen. Er kann aber die Übertragung der Alleinsorge auf sich beantragen, wenn die Mutter zustimmt und dies dem Kindeswohl dient. Stirbt die Mutter oder wird ihr das Sorgerecht entzogen, muss das Familiengericht die Sorge auf den Vater übertragen. Vorraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.

Nichteheliche Väter sollten sich auf jeden Fall mit ihrer Rechtsstellung zum leiblichen Kind befassen, um unangenehmen Erfahrungen vorzubeugen.

Zudem ist es im Vorfeld der Familienplanung wichtig, sich in der Partnerschaft über diese Problematik auszutauschen. Je klarer die Vorstellungen der Partner für die Form des Zusammenlebens, umso einfacher lassen sich die daraus resultierenden Rechtslagen berücksichtigen und damit mögliche Konfliktsituationen vermeiden.

Familienberatungsstellen helfen gerne bei der Klärung.

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