Erwerbstätige Eltern von erkrankten Kindern bis zum Alter von 12 Jahren haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, um das Kind betreuen zu können. Auf dieser Grundlage haben Alleinerziehende einen Anspruch auf Krankengeld für die doppelte Anzahl von Tagen. Wer unter welchen Voraussetzungen als "allein erziehend" gilt, war in einem Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) zu klären.
Erwerbstätige Eltern von erkrankten Kindern bis zum Alter von 12 Jahren haben nach § 45 Abs. 2 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) Anspruch auf je 10 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr, um das Kind betreuen zu können (bei mehreren Kindern max. 25 Tage). Da sie sich die Pflege des kranken Kindes nicht mit dem anderen Elternteil teilen können, haben Alleinerziehende auf dieser Grundlage einen Anspruch auf Krankengeld für die doppelte Anzahl von Tagen.
Im zu verhandelnden Fall der Klage einer Mutter auf Gewährung von Krankengeld wegen Kinderpflege hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu klären, unter welchen Voraussetzungen jemand als "allein erziehend" gilt. Das Gericht kam im Juni 2007 zu dem Ergebnis, dass der Status "allein erziehend" nicht automatisch an das "alleinige Sorgerecht" gekoppelt sein muss, sondern dass es von der tatsächlichen Betreuungssituation, also dem "Alleinstehen bei der Erziehung", abhänge, ob der/dem Betreffenden doppeltes Kinderkrankengeld zusteht. Die Mutter teilte sich mit dem Vater des Kindes zur besagten Zeit das gemeinsame Sorgerecht, die "tatsächliche Betreuungssituation" ergab sich jedoch aus der Tatsache, dass der Vater zu Beginn des Jahres, für das die Mutter den Anspruch geltend machte, aus der gemeinsame Wohnung ausgezogen war.
Das Gericht folgte der von der Vorinstanz zugelassenen Revision der Klägerin und deren Begründung, dass sie als allein erziehende Versicherte Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten weiteren Tage Krankengeld hat und die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 45 SGB V sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach erfüllt seien. "Der Wortlaut "allein erziehende Versicherte" lässt es … zu, für die Anspruchsberechtigung nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts abzustellen, sondern auf das tatsächliche Alleinsein bei der Erziehung. Insgesamt genügt es danach dafür, um zu den "allein erziehenden Versicherten" zu gehören, Elternteil eines Kindes sowie faktisch alleinstehend zu sein, zusammen mit ihm in einem Haushalt zu leben und für es gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht innezuhaben." (aus der Urteilsbegründung).