Elterngeld: Steuerklassenwechsel ist kein Rechtsmissbrauch

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Elterngeld: Steuerklassenwechsel ist kein Rechtsmissbrauch

Steuerkarten - GeldDas Bundessozialgericht hat entschieden: Ein Steuerklassenwechsel kann zu einem höheren Elterngeld führen.

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, das der betreuende Elternteil vor der Geburt erzielte, gezahlt. Ein Steuer­klassenwechsel vor der Geburt erhöht das Nettoeinkommen und würde daher eigentlich nach der Geburt zu einem höheren Elterngeld führen. Bislang weigerten die Elterngeldkassen sich jedoch, den Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen, da dieser einen Rechtsmissbrauch darstelle.

In einem Urteil vom 25. Juni 2009 bewerteten die Richter den Steuerklassen­wechsel als nicht rechtsmissbräuchlich. In einem Fall hatte eine verheiratete Frau die Steuerklasse von IV auf III geändert, in einem anderen Fall war von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren Steuerabzügen und damit zu einem höheren monatlichen Nettoeinkommen. Gleichzeitig stiegen allerdings die Einkommenssteuerbeträge der beiden Ehegatten (jetzt in Steuerklasse V) so stark an, dass sich die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder aufgehoben.

Die Richter stellten nun klar, dass weder das Einkommensteuergesetz noch das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz den Steuerklassenwechsel ausschließt oder beschränkt. Auch ist die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war.  Der Senatsvorsitzende des Bundessozialgerichts: "Deshalb ist davon auszugehen, dass hier eine noch zulässige Gestaltung vorliegt."

Die entsprechende Presseerklärung des Bundessozialgerichts finden Interessierte unter www.bundessozialgericht.de, Urteil vom 25.06.2009 [Aktenzeichen: B 10 EG 3/08 R; B10 EG 4/08 R]

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