Das Bundessozialgericht stellt in einem Urteil klar: Provisionen werden dann bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, wenn sie mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig ausgeschüttet werden.
In einem Urteil vom 03.12.2009 (Az: B 10 EG 3/09 R) entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass unter bestimmten Bedingungen regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einfließen: "Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, sind keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG." Sie gelten somit als laufender Arbeitslohn und fließen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit ein.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Berechnung des Elterngeldes für eine Angestellte, die neben einem monatlichen Grundgehalt auf der Grundlage jährlicher Vereinbarungen und Berechnungsstichtage eine Umsatzbeteiligung bezogen. Während des für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Bemessungszeitraumes hatte die Klägerin die Umsatzbeteiligungen auch regelmäßig ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber hatte sie als sogenannten "sonstigen Bezug" in der Verdienstbescheinigung ausgewiesen.
Gehaltsbescheinigungen prüfen
Das BSG hat nun entschieden, dass es nicht ausschlaggebend sei, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen in der Verdienstbescheinigung als "sonstigen Bezug" bezeichne. Die Frage, ob die zugeflossene Provision als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn anzusehen ist, haben Verwaltung und Gerichte zu entscheiden. Die Bescheinigung des Arbeitgebers bildet zwar im Regelfall die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes, darf aber nicht immer die einzige Erkenntnisquelle bleiben. Die Elterngeldstelle hat im Verwaltungsverfahren konkreten Hinweisen auf Fehler und/oder vom Antragsteller erhobene Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachzugehen.
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