Geldleistungen: Anteiliges Sozialgeld für regelmäßige Besuche des Kindes beim getrennt lebenden Vater

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Geldleistungen: Anteiliges Sozialgeld für regelmäßige Besuche des Kindes beim getrennt lebenden Vater

Geld_Claudia_Hautumm_pixelio_de_mod_100Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Anfang 2011 entschieden: Besucht ein Kind regelmäßig länger als einen Tag den von der Familie getrennt lebenden Vater, hat es im Rahmen der Hartz-Regelungen Anspruch auf anteiliges Sozialgeld.

In dem verhandelten Fall klagte ein 2002 geborener Junge. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter bezieht er ebenso Leistungen nach dem Sozialgesetzbuchs II (SGB II - „“Hartz-IV“) wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Das Familiengericht Essen ordnete einen regelmäßigen Umgang mit dem Vater an. Der Vater des Jungen beantragte beim zuständigen Jobcenter Essen für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, die Zahlung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes. Zur Begründung trug er vor, dass die Mutter dem Kind keine Verpflegung mitgebe. Der Antrag wurde vom Jobcenter Essen abgelehnt. Eine anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg war erfolglos: Neben den bereits erbrachten Sozialleistungen an Mutter und Sohn bestehe kein Anspruch auf Leistungsgewährung für die Aufenthaltszeiten des Kindes beim Vater.

Das Landessozialgericht Essen war anderer Meinung. Da der Sohn sich mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei seinem Vater aufhält, gehen die Richter von einer so genannten temporären Bedarfsgemeinschaft von Vater und Sohn aus. Der Junge habe daher zusätzlich zum Pauschalbetrag aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter Leistungen in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage, die das Kind sich nachweislich überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag - bei dem umgangsberechtigten Vater aufhält. Der Sohn sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe. Der Junge könne nicht darauf verwiesen werden, dass seine Mutter auch für diese Zeiträume Leistungen für ihn bezieht, da ihm diese Mittel während der Besuche bei seinem Vater tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik vorliegt, hat das Gericht die Revision zugelassen.

(vaeter.nrw.de, 25.08.2011)

Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de

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