Getrennt lebende Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Wechsel des bzw. der Bezugsberechtigten höhere Kindergeldsätze erhalten.
Wer mehr als zwei Kinder hat und in einer neuen Partnerschaft mit weiteren gemeinsamen Kindern lebt, kann höhere Kindergeldsätze geltend machen. Der Bund der Steuerzahler in Berlin macht dies an folgendem Beispiel deutlich:
Ein Mann ist verheiratet und hat vier Kinder. Zwei der Kinder aus einer vorherigen Beziehung des Mannes leben bei ihrer leiblichen Mutter, die auch das Kindergeld für sie bezieht. Seine Frau hat keine weiteren Kinder. Für die beiden gemeinsamen Kinder kann das Ehepaar entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll. Entscheiden sie sich für den Vater, ist der Kindergeldanspruch höher, denn: Bei ihm werden seine älteren, von ihm getrennt lebenden Kinder als sogenannte Zählkinder berücksichtigt. Für die zwei jüngeren Kinder aus der aktuellen Ehe werden dann die - höheren - Kindergeldsätze für dritte und vierte Kinder gezahlt. Und so könnte er für die gemeinsamen Kinder monatlich 190 Euro und 215 Euro, also insgesamt 405 Euro erhalten. Würde seine Ehefrau das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder beziehen, könnten sie bei ihr nur als erstes und zweites Kind berücksichtigt werden. Sie erhielte dann monatlich zwei mal 184 Euro, also 368 Euro.
Auch in folgender Situation kann sich durch die Bestimmung des Bezugsberechtigten der Kindergeldanspruch erhöhen: Lebt ein Elternteil mit seinem Kind und dessen Großeltern in einem Haushalt, kann der Elternteil zugunsten der Großeltern auf das Kindergeld verzichten. Erhält der Großelternteil etwa für den Elternteil selbst und/oder für eigene Kinder noch Kindergeld, zählen diese Kinder mit und führen so unter Umständen zu einem höheren Kindergeldbetrag für das Enkelkind.
Beispiele und Links:
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