Recht: Mehrbedarfszuschlag im Alg II-Bezug

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Recht: Mehrbedarfszuschlag im Alg II-Bezug

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einem geschiedenen Vater Recht gegeben, der gegenüber einer Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit auf Zahlung eines höheren Mehrbedarfes zum Regelsatz für die häufiger in seinem Haushalt lebenden Kinder geklagt hatte. Damit das verfassungsrechtlich garantierte Umgangsrecht auch von allein erziehenden Alg-II-Empfängern ausgeübt werden kann, muss - so das LSG - der Mehrbedarf in vollem Umfang ebenfalls an jene Personen gezahlt werden, die Kinder zeitlich für mindestens ein Drittel des Jahres betreuen.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein geschiedener, getrennt von der Mutter mit drei gemeinsamen Kindern lebender Vater gegen die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Celle geklagt, weil diese ihm keinen ausreichenden Mehrbedarfszuschlag gewährte. Einen höheren Zuschlag machte er geltend, nachdem zunächst die älteste Tochter und später auch die beiden anderen Kinder bei ihm einzogen. Die Arbeitsgemeinschaft argumentierte zum Einkommen des Vaters mit einer anderen, für den Vater ungünstigeren Berechnungsgrundlage.

Grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag zum ALG II hat, wer ein Kind allein erzieht. Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab; er orientiert sich am so genannten Eckregelsatz, beträgt meist 36 Prozent (was zurzeit 125 Euro beim Satz von 347 Euro ausmacht) und wird gezahlt an allein Erziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren - zusätzlich zu den Regelsätzen für Kinder im Falle der Hilfebedürftigkeit des Elternteiles.

Das LSG entschied im Juni 2007, dass nicht nur allein erziehenden Empfängern von ALG II ein Zuschlag zum Regelsatz zusteht, sondern auch jenen Müttern oder Vätern, die nur zeitweise mit ihren Kindern zusammenleben. Wollen diese ihr verfassungsrechtlich garantiertes Umgangsrecht ausüben und umfasst die zeitliche Betreuung "mindestens ein Drittel des Jahres", so das LSG, "ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren".

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass "das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils [was der Vater zeitweise nicht war; A.B.] ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 Abs 2 Satz 1 GG (steht). Das Umgangsrecht soll dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung ... fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (...) Im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Ausübung des Umgangsrechts mit Mitteln der Sozialhilfe zu ermöglichen".

Die ausführliche Urteilsbegründung kann hier (PDF, 108 kb) nachgelesen werden.

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