Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder viel für die Gesellschaft. Daher gewährt der Staat Familien steuerliche Vorteile und mildert damit ihre finanzielle Belastung.
Für den Mindestbedarf an Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung eines Kindes wird das Einkommen der Eltern steuerfrei gestellt. Dieser steuerliche Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 7.008 Euro je Kind.
Er wird allerdings - anders als beim steuerlichen Grundfreibetrag - nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug der Eltern berücksichtigt. Unabhängig von der Anzahl der Kinder zahlt ein Elternpaar im Monat genauso viel Lohnsteuer wie ein gleich verdienendes kinderloses Paar. Dafür erhalten die Eltern jedoch das monatliche Kindergeld, das sie beantragen müssen. Nach Ablauf eines Jahres wird es bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt automatisch mit dem je nach persönlichem Grenzsteuersatz finanziell unterschiedlich wirkenden Kinderfreibetrag verrechnet.
Auch wenn sich der Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld auswirkt, sollten Eltern unbedingt das Kindergeld beantragen, denn der Fiskus rechnet das Kindergeld vom Freibetrag auf jeden Fall ab.
Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Arbeiten beide Elternteile, sind Kinderbetreuungskosten oft ein wichtiger Posten im Familienbudget. Auch hier hilft der Fiskus: Bis das Kind 14 Jahre alt ist, können zwei Drittel der Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für Familien interessant, obwohl nicht nur ausschließlich für sie gedacht, sind die Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen. Wer Handwerker und andere Hilfen in seinem Haushalt beschäftigt, kann dies steuerlich geltend machen:
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