Mit seiner Entscheidung vom 18. März 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich zu der Frage geäußert, wie lange ein Elternteil von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangen kann. Das Gericht setzt damit die seit 1. Januar 2008 geltende Neuregelung konsequent um.
Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt und damit die Möglichkeit, das Kind selbst zu betreuen. Ab dem vierten Lebensjahr des Kindes entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit dies nicht auf Grund kind- oder elternbezogener Umstände unbillig erscheint. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit wird nicht verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen es als unbillig anzusehen ist, wenn der Betreuungsunterhalt ab dem vierten Lebensjahr des Kindes entfallen würde. Als kindbezogene Umstände sind zu prüfen:
Als elternbezogene Umstände sind zu prüfen:
Die Bedeutung der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, relativiert sich in sogenannten Mängelfällen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der zur Verfügung stehende Unterhalt nicht ausreicht, um die Bedarfe aller Berechtigten zu decken. Hier muss der Lebensunterhalt der Alleinerziehenden und ihrer Kinder ohnehin ganz oder teilweise durch Sozialleistungen oder eigene Erwerbstätigkeit gedeckt werden.
Das Urteil ist zu finden unter: www.bundesgerichtshof.de.
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