Mindestunterhalt: Wesentliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ab 2011

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Mindestunterhalt: Wesentliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ab 2011

Geld_tommyS_pixelio_de_100Auf einer Pressekonferenz am 30.11.2010 gab das Düsseldorfer Oberlandesgericht die Anhebung des sogenannten Selbstbehalts in der bundesweit angewandten "Düsseldorfer Tabelle" bekannt. Berufstätige Unterhaltspflichtige können ab 2011 einen höheren notwendigen Eigenbedarf geltend machen. Die Neuregelung steht derzeit noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat der Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zustimmt. Hierüber verhandelt derzeit der Vermittlungsausschuss.

Die "Düsseldorfer Tabelle" wird - wenn der Bundesrat der Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zustimmt - zum 01.01.2011 geändert. Die Neuregelung sieht folgendes vor: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) erhöht sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro. Diese Änderung ist an die Anpassung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2011 angelehnt. Auch Personen, die gegenüber Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern unterhaltspflichtig sind, können einen höheren Selbstbehalt geltend machen: Gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ex-Partner erhöht sich der notwendige Eigenbedarf von 1.000 Euro auf 1.050 Euro. Sind die Kinder über 18 Jahre alt und verfügen über eine abgeschlossene Schulausbildung, kann der oder die Unterhaltspflichtige künftig 1.150 Euro statt bisher 1.100 Euro für sich behalten. Bei Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern bleiben ab 2011 1.500 Euro statt 1.400 Euro pro Monat als Selbstbehalt. Diese Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen prinzipiell höher. Allein für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete sieht die neue "Düsseldorfer Tabelle" keine Anhebung des Selbstbehaltes vor. Er bleibt wie bisher bei 770 Euro.

Unterhaltsrichtsätze bleiben bestehen

Die Unterhaltsrichtsätze für Kinder und unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes werden 2011 nicht ansteigen, da die Sätze bereits zum 1.1.2010 um 13 Prozent angehoben wurden. Einzige Ausnahme: Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 Euro auf 670 Euro erhöht. Darin sind 280 Euro (bisher 270 Euro) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

Foto: Tommy S. / pixelio.de

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