Unterhalt: Mutter verwirkt Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Unterhalt: Mutter verwirkt Anspruch auf Betreuungsunterhalt

justizia_Florentine_pixelio_de_100Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Januar 2011 den nachehelichen Unterhaltsanspruch einer unterhaltsbedürftigen, geschiedenen Frau vollständig ausgeschlossen. Das ihr allein anzulastende grobe Fehlverhalten bestand insbesondere darin, dass sie den Umgang des unterhaltspflichtigen Vaters mit dem gemeinsamen Kind trotz intensiven Bemühens des Kindsvaters, des Jugendamtes und der Gerichte vereitelt hatte.

Betreut ein unterhaltsbedürftiger Elternteil das gemeinsame Kind, wird bei Vorliegen von Verwirkungsgründen in der Regel der nacheheliche Betreuungsunterhalt lediglich gekürzt, da die Belange des Kindes zu wahren sind. Gründe für die Verwirkung sind zum Beispiel gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 4 BGB) oder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein einseitiges, schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat (§ 1579 Nr. 7 BGB). Nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Einzelfallentscheidung den vollständigen Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bejaht. In dem konkreten Fall könne sich die Mutter des Kindes nicht auf die Betreuung der gemeinsamen Tochter berufen, urteilte das Gericht. Dem widerspreche zum einen die Tatsache, dass das Kind zwischenzeitlich älter als drei Jahre ist und durch andere Personen betreut werden könne. Zum anderen liege ein besonders krasses Fehlverhalten der Mutter vor.

Hierbei fiel vor allem ins Gewicht, dass die Kindsmutter den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind vereitelt hatte.

Trotz unermüdlicher Versuche von Kindsvater, Jugendamt und Gericht führte die andauernde Blockadehaltung der Mutter des Kindes zu einer Entfremdung von Tochter und Vater und damit zu einem Schaden für das Kindeswohl sowie für das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht des Vaters, befanden die Richter.

Weitere Umstände kamen hinzu: So hatte sich die Ehefrau noch während der Ehe mit ihren beiden Kindern und dem Kindsvater ihres zweiten nicht ehelichen Kindes zusammen bei voller Namensnennung in der örtlichen Presse unter der Überschrift „Endlich zu fünft“ abbilden lassen. Wegen der daraus resultierenden Belastung des damals noch verheirateten Ehemannes sei von ihm auch keine nacheheliche Solidarität in Form einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu erwarten, urteilte das Gericht.

Die Summe der Umstände führte in diesem konkreten Fall dazu, dass die Ehefrau durch das allein ihr anzulastende Fehlverhalten ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vollständig verwirkt hat. Allerdings wird die Vereitelung des Umgangs nur dann als einseitiges Fehlverhalten gemäß §1579 Nr. 7 BGB gewertet, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur das Fehlverhalten des anderen Elternteils, sondern auch seine Bemühungen zur Herbeiführung des Umgangs mit dem Kind darlegen und beweisen kann (BGH vom 14.03.2007, XII ZR 158/04). Das war nach Ansicht des Oberlandesgerichts hier der Fall.

(vaeter.nrw.de, 23.06.2011)

Foto: Florentine / pixelio.de

Links:

 

vaeter.nrw.de

 

Veranstaltungen

05/2012 zurück vor
KW MoDiMiDoFrSaSo
18   01 02 03 04 05 06
19 07 08 09 10 11 12 13
20 14 15 16 17 18 19 20
21 21 22 23 24 25 26 27
22 28 29 30 31      

Suchen >>>

Thema des Monats

Studienergebnisse: Väterfreundlicher Arbeitsplatz