Unterhaltsrecht: Neue Rechtsprechung zum Geschiedenenunterhalt ist verfassungswidrig

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Unterhaltsrecht: Neue Rechtsprechung zum Geschiedenenunterhalt ist verfassungswidrig

Gelduebergabe_Arno-Bachert_pixelio_de_100Mit seinem Beschluss vom 25. Januar 2011 erklärt das Bundesverfassungsgericht die jüngste Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig.

Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein vereinfachtes Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls und der wirtschaftlichen Entlastung der sogenannten Zweitfamilien. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ist für die Fälle neu festgelegt worden, in denen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, allen Unterhalt zu leisten: Minderjährige Kinder haben Vorrang; geschiedene und nachfolgende Ehegatten sind im zweiten oder dritten Rang  grundsätzlich gleichgestellt. Für die Berechnung des Geschiedenenunterhalts gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, es sei denn, dass er hierzu nicht in der Lage ist.

Mit einem Grundsatzurteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner bei der Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten mitberücksichtigt. Nach dieser so genannten Dreiteilungsmethode sei der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Damit stünden der Zweitfamilie zwei Drittel aller Einkünfte zu, dem geschiedenen Ehepartner ein Drittel. Bis 2008 galt die Regelung, dass nach Abzug der Ansprüche der Kinder das halbierte Einkommen dem geschiedenen Ehepartner als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt zugerechnet wurde, die andere Hälfte der Zweitfamilie.

Nun legte eine Klägerin, die nach 24jähriger Ehe durch die Neuheirat des geschiedenen Gatten eine Unterhaltskürzung erfahren musste, Verfassungsbeschwerde ein: Ihr wurde zunächst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 Euro  monatlich zugesprochen. Nach der Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Dreiteilungsmethode des BGH den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 Euro herab. Auch die nachfolgende Instanz, das Oberlandesgericht, bestätigte das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. In der Begründung nannten die Verfassungsrichter in Karlsruhe die dem Urteil zugrunde liegende BGH-Rechtsprechung einen "Systemwechsel", der so nicht mehr vom Gesetz gedeckt sei. Hierdurch seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und die von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt worden. Maßgeblich für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts seien vielmehr weiterhin die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung und nicht die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird.

Foto: Arno Bachert / pixelio.de

 

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