Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder zu geringen Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird insgesamt für höchstens 72 Monate und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn der andere Elternteil den Unterhalt für das Kind nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Diese besondere Lebenssituation soll mit dem seit dem 1.1.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil nicht bzw. nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Das gilt auch, wenn für das Kind zwar Unterhalt gezahlt wird, aber weniger als der gesetzliche Mindestunterhalt minus Kindergeld.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist nicht davon abhängig, wieviel der alleinerziehende Elternteil verdient. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindesgeldes ergeben sich ab 1.1.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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