Vaterschaftrecht: Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Vaterschaftrecht: Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

Das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" ermöglicht seit dem 1. April 2008, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hatte das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt - jedoch nicht um den Preis des Einsatzes heimlicher Gen-Tests. Da genetische Daten zu den persönlichsten Informationen gehören, die es über einen Menschen gibt, stellten etwa heimliche Laboruntersuchungen zur Klärung der Abstammung einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, so das Bundesverfassungsgericht.

Um "ein einfaches Verfahren, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben", handelt es sich nun laut Bundesjustizministerin Zypries bei dem neuen Vaterschaftsfeststellungsgesetz. Die Frage der Abstammung konnte zwar auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.

Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden - stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen.

Mit dem neuen Gesetz, dass fortan zwei Verfahren vorsieht, soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Dabei regelt der "Anspruch auf Klärung der Abstammung" (§ 1598a BGB n.F.) unter anderem, dass die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen. Zugleich bleibt das "Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft" (§§ 1600 ff. BGB n.F.) bestehen. Danach kann ein Betroffener im Rahmen einer ausreichenden, zweijährigen Überlegungsfrist entscheiden. Die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen werden geschützt.

Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier.

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